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Volksbegehren TEXT

clavacs

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19. September 2007
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105
Volksbegehren – Einleitung
Unterstützungserklärungen

(gemäß Volksbegehrengesetz 1973)


Volksbegehren für Menschsein und Demokratie und gegen inquisitorischen Systemschutz wie in heutige gesetzliche Regelungen ermöglichen …

Unsere Mandatsträger sind nicht Frau|Herr der Lage, sondern Handlanger systemischer Gewaltherrscher.
Unsere Mandatsträger vertreten kaum die Interessen von uns Menschen|Bürgern, sondern überwiegend die Interessen der sogenannten Illuminate, der gewollten Weltherrscher, einer quasi global agierenden System-Mafia – die Realität hinter der Realität!
Menschen, wir sind das Volk, wehren wir uns durch diesbezüglich klare gesetzliche Regelungen:
Es ist traurig genug: Wir Menschen bedürfen des Schutzes vor Menschen. Dieser Schutz und die hierfür erforderlichen Maßnahmen dürfen uns Menschen in unserem Menschsein allerdings nicht verraten, die Würde von uns Menschen ist unverletzlich und unveräußerlich und darf durch nichts und niemanden verletzt werden. Alles Recht hat diesem Grundsatz zu entsprechen.
Die UNO-Menschenrechtscharta von 1948 verbrieft die Menschenrechte für die einzelne Person noch ganz gut, hingegen unterläuft die Europäische Menschenrechtskonvention die Regelungen in der UNO-Charta in erheblichem Ausmaß, insbesondere das Individualrecht, das Recht der einzelnen Person betreffend.
Die Europäische Menschenrechtskonvention bildet heute die Grundlage im europäischen Recht und infolge im Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Rückkehr zur UNO-Charta als Grundlage ist ratsam, gleichwohl bedarf die UNO-Charta einer Überarbeitung, um den heutigen Verhältnissen gerecht zu werden.
Die Allgemeine Charta der Lebensgrundwerte und -rechte im Anhang, die als Entwurf|Anregung zu verstehen ist, berücksichtigt die hier gemachten Vorbringungen.
Auf Basis dieser Vorbringungen und Anregungen, bedarf es einer wesentlichen Überarbeitung des Verfassungsrechts und Strafrechts, insbesondere den Systemschutz und dessen Methoden betreffend – unsere Mandatsträger müssen gesetzlich in die Lage versetzt werden und sein, die Interessen des Volkes und nicht die einer bestimmten Klientel, nachhaltig, zu vertreten.

Beispielsweise bedürfen wir klarer gesetzlicher Regelungen die Überwachung|Observation betreffend, bedürfen wir klarer gesetzlicher Regelungen, welche die systematische Bewusstseinskontrolle und -manipulation (Mandschurische Kandidaten) , welche die systematische Existenzvernichtung, welche Folter und Foltermorde ausnahmslos und eindeutig verbieten, welche Weiße Folter und die Folter mittels Distanzwaffen jedweder Art und die Flutung von Aufenthaltsräumen mittels Substanzen jedweder Art verbieten.

Liebe Österreicherinnen und Österreicher,

schon morgen sind unsere Kinder und Kindeskinder davon betroffen, es muss uns Pflicht und Verantwortung sein unseren Kindern jene gesetzlichen und realen Bedingungen zu bieten, welche ihnen ein lebenswertes Leben ermöglichen, andernfalls werden wir unseren Kindern gegenüber schuldig. Gleichwohl müssen die gesetzlichen Bestimmungen und die vorgefundenen Verhältnisse Raum für Entwicklung ermöglichen, weil Veränderung und Wandel mit zum Leben gehören.
Wir haben insbesondere dafür zu sorgen, dass unsere Mandatsträger das Primat des Handelns behalten und nicht eine unkontrollierbare System-Mafia das Geschehen bestimmt.

Das Anliegen hier ist überaus ernst, um das Volksbegehren rechtsgültig einzuleiten bedarf es der Unterlegung mit rund 10 000 (zehntausend) Unterstützungserklärungen.
Für die Kandidatur zum Bundespräsidenten sind 6000 (sechstausend) Unterstützungserklärung erforderlich.
Mit der Kombination der beiden Verfahren, lohnt sich für Sie der Weg zur Gemeinde gleich doppelt …

Liebe Mitmenschen, erweisen wir unserer Demokratie einen beispielhaften Dienst, einen Dienst im Interesse unserer Kinder und Kindeskinder, das lohnt den Einsatz – ich bitte Sie um ihre Unterstützung.

Termine und Formulare:

Für das terminliche Procedere zur Bundespräsidentenwahl sind die Vorgaben des BMI abzuwarten (voraussichtlich März|April).

Die Unterstützung des Volksbegehrens ist Ihnen sofort möglich, ergreifen Sie diese Möglichkeit für eine gute Zukunft unserer Kinder. Das Formular für die Unterstützungserklärung erhalten Sie bei ihrer Gemeinde – das BMI hält es auf seiner Webseite zum Download bereit.

Zur Erläuterung nachfolgend der Text des BMI:

Damit ein Einleitungsantrag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Eine rechtsgültige Unterstützung hat in der Weise zu erfolgen, dass dem Antrag Unterstützungserklärungen von mindestens 8.032 Personen (die Zahl richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung) beigegeben sind.
Auf einer Unterstützungerklärung bekundet der (die) Unterstützungswillige durch seine (ihre) Unterschrift, dass er ein bestimmtes Volksbegehren unterstützen will. Der (Die) Unterstützungswillige hat die Unterschrift vor seiner Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten; allenfalls kommt statt dessen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift in Betracht. Gültig ist eine Unterstützungserklärung dann, wenn sie eine nach der Unterfertigung erteilte Bestätigung enthält, in der die Gemeinde beurkundet, dass der (die) Unterstützungswillige in die Wählerevidenz der Gemeinde als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde seinen (ihren) Hauptwohnsitz hat.


Anhang

Allgemeine Charta der Lebensgrundwerte und –rechte

(In Anlehnung an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (deutsche Übersetzung)
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948)

Präambel
Würde, Werte und gleiche und unveräußerliche Rechte tragen uns Menschen in unserem Menschsein, in unserer Lebensgrundströmung,

diese grundlegenden Terme verpflichten uns Menschen zur Selbstbegrenzung, um unser Menschsein wahrhaftig und mit Gewissen und Anstand zu leben und so möglicher Barbarei und Bestialität vorzubeugen. Uns Menschen ein würdiges Leben auf die Wahrheit der Wirklichkeit hin, im Miteinander, in Frieden und Freiheit – als Strebende,

diese uns Menschen einsichtigen und verpflichtenden Terme dienen uns zur Orientierung, wir schützen und verkünden diese mittels demokratischer Rechteordnung um Willkürakten wider unseres Menschseins, wie beispielsweise Tyrannei und Ausbeutung, vorzubeugen,

wir Menschen im globalen Miteinander, auch mit unseren Mitlebewesen, mit unserem Planeten Erde und künftig noch anderen Planeten,

wir Kinder dieses Universums, unseres Sonnensystems, unserer Erde, in Völkern vereint, bekennen uns nachdrücklich zu den Lebensgrundströmungen von Würde, Werten und Rechten, gültig für jedes Individuum, also für Mann und Frau gleichermaßen, zu umfassendem Miteinander für eine bessere Welt, für bessere Lebensbedingungen in Existenz, Freiheit und Frieden unter verpflichtender und verantwortlicher Selbstbegrenzung – wir fördern uns darin wechselseitig und nachhaltig über umfassende Bildung,

wir Menschen verpflichten uns, unsere Staaten und Völkergemeinschaft zur Achtung und Einhaltung dieser grundlegenden Lebens- und Gesellschaftsordnung anzuhalten,

ein gemeinsames Verständnis unserer grundlegenden Lebens- und Gesellschaftsordnung ist zur Erfüllung unserer komplexen Aufgaben und Pflichten besonders wichtig,

weshalb die Generalversammlung, stellvertretend für alle Menschen, verkündet:

diese allgemeine Erläuterung zur Lebensgrundströmung und besonders zur Würde und zu Rechten von uns Menschen in unserem Menschsein, als den zu erreichenden und sichernden gemeinsamen Idealen, für Individuen und Gesellschaft, sich stets gegenwärtig zu halten und durch umfassende Bildung zu fördern und Zug um Zug mit der fortschreitenden Globalisierung zu verbreiten und zu gewährleisten – für alle Menschen, für alle Lebewesen, für unseren Planeten insgesamt.
Artikel 1
Alle Menschen und Lebewesen sind würdig und recht! Menschen sind zudem mit Gewissen und Vernunft begabt, um sich im Miteinander, im Geist von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit und im Geist der Wahrheit der Wirklichkeit begegnen zu wollen und zu können.
Artikel 2
Wir Menschen, jeder für sich und ausnahmslos, ohne jede Wertung nach Herkunft, Herkunftsland und Herkunftsgebiet, dürfen die in dieser Erläuterung prolongierten Werte, Rechte und Würde einfordern und beanspruchen - bei gebührender Selbstbegrenzung und Selbstverpflichtung.
Artikel 3
Jedes Lebewesen und so jeder Mensch hat das Recht auf Leben und Freiheit und gebührende Sicherheit, im Falle des Menschen, auch hinsichtlich der Person.
Artikel 4
Kein Mensch darf als Nutzmensch, Sklave, Leibeigener gehalten und gehandelt werden – wir sind als Menschen in unserem Menschsein unveräußerlich.
Unseren Mitlebewesen gebührt adäquate Behandlung.
Artikel 5
Weder Mensch noch Tier dürfen der Folter, grausamer oder unwürdiger Behandlungen oder Strafe ausgesetzt und unterworfen werden.
Kein Mensch darf gegen seinen Willen ärztlich behandelt oder gar zwangsbehandelt werden.
Die Flutung von Wohnungen und Häusern und die Besendung von Menschen mittels Mikrostrahlung, wie elektromagnetischen Wellen und Feldern, gepulsten Mikrowellen, etc. sind verboten.
Ebenso verboten ist die Scannung von Hirnsendungen zu Zwecken der Überwachung.
Artikel 6
Wir Menschen haben das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Maßnahmen und Behandlungen um Menschen in ihrer Rechtsfähigkeit zu beeinträchtigen fallen unter Folter und sind verboten.
Artikel 7
Die Lebensgrundwerte sind unantastbar, unverletzlich und unveräußerlich und binden uns Menschen generell in unseren Handlungen, so auch in Gesetzgebung, Rechtsprechung und aller staatlichen vollziehenden Gewalt, als unmittelbar geltendes Recht.
In die Lebensgrundwerte darf auch per Gesetz nicht eingegriffen werden, sie dürfen uns Menschen in keinen wie immer gearteten Fällen aberkannt werden.
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jedweden Verstoß und Diskriminierung und zur Aufhetzung derselben gegen die Lebensgrundwerte.
Artikel 8
Jeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen und internationalen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm zustehenden und hier erläuterten Lebensgrundwerte und -rechte verletzt wurden und werden.
Erfolgen Verstöße gegen die Lebensgrundwerte und –rechte in sogenannten Recht freien Räumen, sind diese ebenfalls zu verfolgen und strafrechtlich zu ahnden, gegebenenfalls durch eine eigens hierfür eingerichtete Gerichtsbarkeit.
Artikel 9
Kein Mensch darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Willkür liegt vor, wenn gegen die Lebensgrundwerte und –rechte dieser Charta verstoßen wird. Die Lebensgrundwerte und –rechte gelten für jeden einzelnen Menschen. Es darf keine Rechte einer Gesellschaft/Gemeinschaft geben, womit sich diese über das Recht der Individuen stellt – es gilt der Gleichheitsgrundsatz.
Artikel 10
Jeder Mensch hat bei der Feststellung seiner Lebensgrundwerte und -rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Geheime große Lauschangriffe oder gar eine quasi staatliche Lynchjustiz durch Geheimdienste sind verboten, weil damit in Menschen verachtender Art und Weise in die unantastbaren Lebensgrundwerte von uns Menschen eingegriffen wird.
Artikel 11
1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Lebensgrundwerte und –rechte verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Frauen und Männer genießen uneingeschränktes Recht frei von Rasse, Staatsangehörigkeit und/oder Religion zu heiraten und eine Familie zu gründen, bei gleichen Rechten für die Partner.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen, Eigentum zu erwerben und zu besitzen.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulturhandlungen zu bekennen.
Diese Regelung gilt mit der Strebung nach der Wahrheit der Wirklichkeit und ihrer Erkenntnis, weil wir uns letztlich alle darin finden werden.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
4. Jeder hat das Recht, für die Lebensgrundwerte und –rechte, wie in dieser Charta erläutert, in jedem Land dieser Erde, unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter einzutreten und mitzuwirken.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung und Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit unter Einbeziehung der Lebensgrundwerte und –rechte gerichtet sein. Sie muss generell dem Miteinander in Frieden förderlich sein und besonders zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen.
3. Die Eltern haben bei gebührender Elternfähigkeit ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Wir Menschen, jeder für sich, haben Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Charta verkündeten Lebensgrundwerte und –rechte voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der bevorzugt die freie und volle Entfaltung seiner Identität und Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Wir unterliegen in diesem sinne grundsätzlich der Selbstbegrenzung und Selbstverpflichtung, durch Gesetz abgesichert.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen sich in keinem Fall im Widerspruch zu den in dieser Charta erläuterten Lebensgrundwerten und –rechten befinden und ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gesellschaft und Gemeinschaft, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Lebensgrundwerte und –rechte zum Ziel hat. Davon ausgenommen sind Entwicklungen aufgrund von Erkenntnissen und Einsichten, welche geeignet sind, diese Charta in ihrer Qualität insgesamt zu verbessern – Bewusstwerdung.
Damit einhergehende Änderungen werden erst mit Verkündung rechtmäßig.
 
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