Wer das Fraudulend Redressal System begriffen hat. Da kann man nach Googeln.
Der versteht dass eine Behörde. Künstlerfeindlichkeit als Korrekte Rechtsprüfung vorstellen darf.
ZB: auch, dass das Verkaufen von Bilder durch Straßenkünstler, absolut nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. Und Wahnsinn diese Behauptung ist voll Korrekt.
Verkaufen ist Verkaufen
Denn Bilder können (egal an welchen Ort ) auch von Leute verkauft werden, die dann Tatsache nicht mit Kunstfreiheitsgarantie zu tun haben. weil diese Verkäufer von Bilder, die Bilder nicht selber malen, nur Anbieten und Verkäufen, diese Masse Verkäufer ist damit, voll Korrekt den Vorschriften der Gewerbeordnung verpflichtet. Brauchen zum Verkaufen von Bilder. auch für das Verkaufen Hochwertige Kunst ein Gewerbeerlaubnis.
der Umgang mit den Begriffen Kunst und Kunstfreiheit läst darauf schließen das es hier keineswegs um das Auch verkaufen geht den eine Gewerbetätigkeit ist bis hin zum Verkauf von Nähgarn und Schuhsenkel geregelt.. Eben auch das verkaufen Hochwertiger Kunst.
Hier geht es um die Verdrängung der Straßenkunst aus der Öffentlichkeit der Straße, was passt da besser als die angebliche korreckte Feststellung das Verkaufen von Bilder nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
Wenn dieser Schluss nicht mal mehr die Amts- und Verwaltungsrichter kümmert dann ist Tatsache nichts mehr viel von dem übrig was vor 70 Jahren der Kunst als verfassungsmäßige Freiheit Garantiert wurde.
Dass versprechen auf Uneinschränkbahre Kunstfreiheit, im Werk- und Wirkbereich, war unmissverständlich, klar und deutlich darauf ausgerichtet, dass ein Künstler seiner Berufswahl Nie mehr durch die Öffentliche Gewalt leiden müssen soll.
gemeint war hier das Schicksal verfemter Künstler in der Nationaldeutschen Zeit.
die Freiheitsgarantie schleißt den Werk- und Wirkbereich der Kunst mit ein und bilden eine Einheit die durch nichts auseinanderdefiniert oder gesplittert werden darf.
1971 erleben Kunstschaffende die Situation, dass das Bundesverfassungsgericht zu der Rechtsprechung kommt, dass die Kunstfreiheitsgarantie innerhalb der Verfassungsordnung auch nicht schrankenlos gewährt ist, .wenn sie Eindeutig mit anderen Ebenfalls Geschützten Grundrechten zusammen stößt.
Aber wie eindeutig muss der Zusammenstoß sein, das recht des anderen vor der Kunsfreiheit geschutzt ist. das scheint der Öffentlichen Gewalt keine Rolle zu spielen, die Tatsache dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, reicht offensichtlich aus. Zu vermuten, das es auch der Straßenkunst nicht erlaubt werden muss sich zu betätigen
Die Formel heißt jetzt. da mit dem Erlaubnisverbot andere leute Ebenfalls geschützte grundrechte geschützt werden müssen, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein , Sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder art und Weise zu betätigen.
Wer findet den Fehler für diese scheinbar korrekte Behauptung?.
Besucher
Der versteht dass eine Behörde. Künstlerfeindlichkeit als Korrekte Rechtsprüfung vorstellen darf.
ZB: auch, dass das Verkaufen von Bilder durch Straßenkünstler, absolut nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. Und Wahnsinn diese Behauptung ist voll Korrekt.
Verkaufen ist Verkaufen
Denn Bilder können (egal an welchen Ort ) auch von Leute verkauft werden, die dann Tatsache nicht mit Kunstfreiheitsgarantie zu tun haben. weil diese Verkäufer von Bilder, die Bilder nicht selber malen, nur Anbieten und Verkäufen, diese Masse Verkäufer ist damit, voll Korrekt den Vorschriften der Gewerbeordnung verpflichtet. Brauchen zum Verkaufen von Bilder. auch für das Verkaufen Hochwertige Kunst ein Gewerbeerlaubnis.
der Umgang mit den Begriffen Kunst und Kunstfreiheit läst darauf schließen das es hier keineswegs um das Auch verkaufen geht den eine Gewerbetätigkeit ist bis hin zum Verkauf von Nähgarn und Schuhsenkel geregelt.. Eben auch das verkaufen Hochwertiger Kunst.
Hier geht es um die Verdrängung der Straßenkunst aus der Öffentlichkeit der Straße, was passt da besser als die angebliche korreckte Feststellung das Verkaufen von Bilder nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
Wenn dieser Schluss nicht mal mehr die Amts- und Verwaltungsrichter kümmert dann ist Tatsache nichts mehr viel von dem übrig was vor 70 Jahren der Kunst als verfassungsmäßige Freiheit Garantiert wurde.
Dass versprechen auf Uneinschränkbahre Kunstfreiheit, im Werk- und Wirkbereich, war unmissverständlich, klar und deutlich darauf ausgerichtet, dass ein Künstler seiner Berufswahl Nie mehr durch die Öffentliche Gewalt leiden müssen soll.
gemeint war hier das Schicksal verfemter Künstler in der Nationaldeutschen Zeit.
die Freiheitsgarantie schleißt den Werk- und Wirkbereich der Kunst mit ein und bilden eine Einheit die durch nichts auseinanderdefiniert oder gesplittert werden darf.
1971 erleben Kunstschaffende die Situation, dass das Bundesverfassungsgericht zu der Rechtsprechung kommt, dass die Kunstfreiheitsgarantie innerhalb der Verfassungsordnung auch nicht schrankenlos gewährt ist, .wenn sie Eindeutig mit anderen Ebenfalls Geschützten Grundrechten zusammen stößt.
Aber wie eindeutig muss der Zusammenstoß sein, das recht des anderen vor der Kunsfreiheit geschutzt ist. das scheint der Öffentlichen Gewalt keine Rolle zu spielen, die Tatsache dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, reicht offensichtlich aus. Zu vermuten, das es auch der Straßenkunst nicht erlaubt werden muss sich zu betätigen
Die Formel heißt jetzt. da mit dem Erlaubnisverbot andere leute Ebenfalls geschützte grundrechte geschützt werden müssen, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein , Sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder art und Weise zu betätigen.
Wer findet den Fehler für diese scheinbar korrekte Behauptung?.
Besucher