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Das Gesellschaftspolitische Tourettsyndrom, oder die Ohnmacht einer Erklärung!

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17. Juli 2007
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28
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Das Grundrecht Art.5 Abs.3 GG. Bzw. die Freiheitsgarantie Kunst ist dem Staat unangreifbar. Und kann durch niemand Behördenweisung genommen oder abgewertet werden.
So wird es zumindest in der Wikede und der allgemeinen Rechtliteratur gesellschaftspolitisch erklärt.
Selbst der Passus, dass die Kunstfreiheitsgarantie 5/1und 2 nicht schrankenlos gewährt ist.
bleibt dem 5/3 ohne Einschränkung.
Die Macht der Behörden besteht also in dem Beweis, Beim Unterlaufen und Abwerten der Grundrechte Straßenkunst, keine Gesetze verletzt zu haben!
Formalrechtlich ist auch alles Richtig, was eine Behörde als Kür vorweist.
Ist doch bereits in der Gewerbeordnung dokumentiert, dass das Verkaufen, auch Hochwertiger Kunst, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat. und so landet dann auch jeder Widerspruch, auf dem Müll juristischer Nichtbeachtung.
Siehe Volksverhetzung in der juristischen Zeitschrift
“-Gewerbe-Archiv-„ 1982 Seite 157 bis ?
Gegen die bürokratische Spitzfindigkeit darf man sich, als kleiner Mann von der Straße, nicht weiter beschweren. auch wenn zur Sicherheit der Kunstfreiheit alles anders ist. Und der Gewerberechtliche Vorbehalt nur das Verkaufen durch Händler belabert, die die Bilder nicht selber Malen, und so nicht den Sachbereich Kunst betreffen.
Kunst ist der Gewerbeordnung Ausgenommen.
Meinem zivilen Ungehorsam begegnet man mit exemplarischen Ordnungsstrafen und Erzwingungshaft, statt einfach mal hinzuhören.

Zur Freiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG. ist den Behörden nur klar, dass auch Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden muss. Folgerichtig Muss der Kunst auch nicht erlaubt werden, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art betätigen zu dürfen.
Und genau das meine ich, wird mit der Erlaubnisverweigerung Straßenkunst Manipuliert!
Dass Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, heißt doch nicht, die Kunstfreiheitsgarantie nicht mehr zu jeder Zeit, an jeden Ort, erlaubt werden muß. Bzw. durch eine Private Erlaubnisverweigerung unterlaufen werden darf.
Der Straßen- verkehrsrechtliche Hintergrund, wird einfach auf den Begriff „Ort“ reduziert.
Ergo ist es einer Behörde Sonnenklar, muss die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht mehr an einem „Ort“ Fußgängerzone gewährleistet werden.
Oder wat verstehe ich da Falsch!?

Nee, nee! Lieber Rupp so einfach kann man die Angelegenheit auch nicht Querdenken. Meint der Vorstand des Bundesverbands Bildender Künstler Köln und der Jurist der Gewerkschaft Kunst.
Und der Vorstand und Jurist für die Kunstfreiheitsangelegenheit, der Koölleginnen und Kollegen, schmeißen mich auch noch aus den Mitgliederbezahlten Kunstschutz raus.
Mein Gott was für ein Spinner, gibt man sich gegenseitig Deckung,
Straßenkunst was ist das? für Straßenkünstler gibt es doch keine Lobby.
oder wat.

Auch eine Verfassungsbeschwerde, greift nur Philosophisch.
…Weil die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend festgestellt haben, dass keiner einer Künstler, für eine Kunstausübung in einer Fußgängerzone, einer Kommunalpolitischen Straßenregelung unterworfen ist. Braucht auf den Vorwand, dass auch die Kunstfreiheit innerhalb der Verfassungsordnung nicht Schrankenlos gewährt ist, hier nicht weiter eingegangen werden.
Karlsruhe 1982
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Was also wird erklärt? Da war ein Vordergericht das feststellt: das Straßenkünstler in einer Fußgängerzone keiner Kölner Straßenordnung unterliegen.
Dann war da ein Nächstgericht, das der Meinung war, Dass die Kölner Straßenordnung keine Rolle spiele, sondern mit der Straßenkunstverweigerung, durch Erlaubnisverbot, nur andere Leute Straßenrecht geschützt werden müsse.
Was wieder mal so Richtig wie Falsch ist, ein Künstler kann sich mit der Kunstfreiheit nicht ohne Erlaubnis, vor einer Feuerwehrausfahrt etablieren, genau so wenig den Verkehr blockieren indem er auf die höherwertige Kunstfreiheit pocht. Also ist der Vorbehalt einer Erlaubnisregulierung richtig.
Falsch wenn es hier um den Allgemeingebrauch einer Straße handelt, Bzw. den Kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone. Wo der Beschwerdeführer nichts weiter festgestellt wissen wollte, Dass Er für die Absicht und Tätigkeit (Kunstwirken) auf einem Ausgesuchtem Platz, (Fußgängerzone) keiner Straßen- Verkehrsrechtliche Erlaubnis bedarf.
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Mein Gott Rupp, labert das Ordnungsamt Köln und oder Düsseldorf.
Das ist doch wieder Pipifax, was du da aus und in die Karlsruher Entscheidung Interpretierst.
Kern der Zustimmung ist. Dass eine Tätigkeit die über den Allgemeingebrauch einer Straße hinausgeht, Erlaubnis und Genehmigungspflichtig gemacht werden darf.
Ebbe, Ebbe erkläre ich in ohnmächtiger Wut, über den Allgemeingebrauch Hinaus Erlaubnispflichtig gemacht werden darf.
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Was Jetzt!?
Nix, meint die politische Verwaltung wieder mal in Berufung auf (§40 der Verwaltungsordnung) Beamte nie nichts falsch machen kann.
Obwohl durch Gesetz und Verfassungsbindung Eindeutig, dass Kunst an welchen Ort und in welcher Art angeboten, kein Gewerbe ist.
Wird auch dieser Aspekt Verwaltungspolitisch ignoriert Und ausschließlich auf eine Straßenrechtliche Erlaubnispflicht für ein Gewerbe verwiesen.
Nun mag es Zutreffen das man bei der Straßenkunst mit Recht die Frage stellt: …Was ist hier noch Freie Kunst? Oder erlaubnisp0flichtiges Kunstgewerbe.
Dann muss man durch ein Gutachten, einer Fachhochschule nachweisen, Dass man Art und Weise, Tatsache dem Art.5 Abs.3 Satz 1 GG. Anspruch hat.
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Das Gutachten stört den Vorbehalt einer Behörde in keiner Weise, verkaufen bleibt verkaufen, und für das Anbieten Von Waren, darüber muss gar nicht weiter diskutiert werden, dafür bedarf ein jeder, einer straßen- Verkehrsrechtlichen Erlaubnis. Auf die ein Antragsteller aber keinen Rechtsanspruch hat wenn die Verweigert wird.
Und Fettisch!
Aber, aber: ,,,reagiert das Verwaltungsgericht Köln, und schlägt vor Straßenkünstler solange sie nicht wirklich stören, unter dem Aspekt der Duldung Standplätze einzuräumen und zu bewilligen. Damit ist die Stadtverwaltung aber nur einverstanden, dass Künstler beim Verkauf ihrer Erzeugnisse auch einen Gewerbeschein haben.
Dieser Einwand kann mich nicht stören, Denn ich habe bereits seid Jahren einen Gewebeschein.

Seltsamer Weise wird mir der Schein, in Folge, mit der Begründung weggenommen, dass ich als Unbotmäßiger Querulant, keine sittliche Voraussetzung besäße einen Gewerbeschein zu führen. Da es bis hier, ausschließlich um die Straßenrechtliche Genehmigung ging.
werde ich erst jetzt darauf aufmerksam, dass Mann in Hinsicht der Kunstfreiheitsgarantie, für die Straßenrechtliche Duldung, auch keinen Gewerbeschein braucht.
der Gewebeschein Rechtssystematisch ebenfalls ein Erlaubnispapier. würde der Kunstfreiheitsgarantie genau so entgegenstehen wie die Sondernutzugserlaubnis
Siehe OVG. für NRW. 1984
Alao auch eine Gerichtsentscheidung die Pro Kunstfreiheitsgarantie für Straßenkünstler Plädiert.

Durch Taktieren der Behörden,
hat es zwanzig Jahre gebraucht das OVG. für NRW.
Feststellt: das man für das Verkaufen Selbstgemalter Bilder, egal an welchen Ort. auch keinen Gewerbeschein benötigt.
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Bin ich, dem behördlichen Vorbehalt, jetzt endlich entlastet!?
Nein, bin ich nicht.
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Denn, was sich der Diskussion herauskristallisiert, lässt man den Zusammenhang, nur für die Kommunikation mit Kunst gelten und als Einnahmen, nur was der Straßen-Künstler sich in den Hut sammelt.
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Das Verkaufen, auch selbst gemalter Bilder, den Wirkbereich der Kunstfreiheit delegiert man weiter unter dem Vorbehalt einer Gewerbetätigkeit, für die keine straßen- verkehrsrechtliche Erlaubnis erzwungen werden kann.
Irgendwie Fühle ich mich kulturpolitisch Veralbert!?
Ein Straßenkünstler macht und verkauft letztlich keine andere Kunst, als jeder Andere Künstler in den Glaspalästen etablierter Galeristen und Verleger.

Mit freundlichen Grüßen.

Günther Rupp
Alias Apinkel
Alias Besucher
Alias Kunstmacher
 
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