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verfassungsrechtliche Kopfnuss

plemer

New Member
Registriert
28. Februar 2009
Beiträge
13
Sehr geehrte leserinnen und leser
in karlsruhe werden 95% aller verfassungsbeschwerden nicht zur entscheidung angenommen.
Zum einen der form wegen. zum anderen der gründe wegen.
Wenn die interpretation, in den händen dieser unserer gesellschaftsordnung liegt, kann mir dann mal einer sagen oder erklären, womit die nichtannahme der verfassungsbeschwerde
(-1-BvR-183-81-) hier im klartext begründet wird.

(Zitat)

G r ü n d e
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen ausdrücklich und im Ergebnis
zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflikten zwischen der
Kunstfreiheitsgarantie und anderen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen
aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses
Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten.
Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist darin zuzustimmen,
daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die Sicherheit
des Straßenverkehrs in ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns,
daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das eine
über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig
macht.

Die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über
eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden, denn Gegenstand
des-Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz
auf einer öffentlichen Straße keiner straßen(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Richer1 Richter2 Richter3

Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2

Zitat-Grunde Ende

mit freundlichen Grüßen

G.Rupp

Alias legastheniker
 
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