An alle gesellschaftspolitisch interessierten.
Die Werte und Moral unser aller Verfassungsrechte, wird von der Obrigkeit nicht freiwillig gewährleistet. Also muss auch jeder einzelne, trotz gesetzlicher Sicherheit darum kämpfen.
--------------------------------------------------------------------------
Ergibt die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer noch das Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtigt, so besteht in aller Regel ein Anspruch auf Erlaubniserteilung.
------------------------------------------------------------------------
Welcher Anspruch auf welche Erlaubniserteilung gemeint ist?
Bleibt ausgeklammert.
-------------------------------------------------------------
Obwohl durch das Scherenschnitturteil und Diversen Folge-Entscheidungen und Beschlüssen längst gerichtlich festgestellt ist und wurde, das Straßenkunst gemeint ist, und dass Straßenkunst kein Gewerbe ist. und somit auch keinem Straßen- verkehrsrechtlichen Vorbehalt der Sondernutzung eingeschränkt werden kann.
zuletzt Deutlich durch…VGH MANNHEIM,
URTEIL VOM 17. 03. 2000
5 S 369/99 (NVWZ-RR 2001, 159
Werde Ich von der Stadt Köln und auch Düsseldorf, immer noch nach dem Motto: …die Kriterium der Sondernutzung “sind bekannt und bewährt” aus der Freiheitsgarantie der Straßenkunst Verband.
Oder die Behörde labert; Das hier nur das Erlaubnisfreie malen bzw. die Kommunikation mit Kunst in einer Fußgängerzone gemeint sei, aber nicht das verkaufen von Bilder, das sei Sondernutzungspflichtiges Gewerbe.
Ich aber, kann in der allögemeinen- noch der Verfassungsrechtsprechung einen Hinweis darauf finden, dass Zwischen Herstellen und Verkaufen der Kunst unterschieden werden darf.
Da die Rechtswidrigkeit. offensichtlich keinen Verwaltungspolitiker noch Düsseldorfer Verwaltungsrichter mehr interessiert.
nur noch rechtswidrig und unzulässig auf den Vorbehalt abgegriffen wird.
…“dass die vermeintliche Kunstfreiheitsgarantie, auch nicht schrankenlos gewährt werden muss.“ oder ganz schlimm, Straßenkunst nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat.
oder das Straßenkunst ohne bedeutung für die Rechtsicherheit allgemein bedeutend sei!
Siehe Volksverhetzung im „Gewerbe-Archiv“ 1981 seite 157/158
brauche ich Hilfe. Gegen den; „Bekannten und bewährten“ dennoch rechtswidrigen Sondernutzungsvorbehalt. formulieren wollen, können zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen.
Günther Rupp
Alias Besucher
Die Werte und Moral unser aller Verfassungsrechte, wird von der Obrigkeit nicht freiwillig gewährleistet. Also muss auch jeder einzelne, trotz gesetzlicher Sicherheit darum kämpfen.
--------------------------------------------------------------------------
Ergibt die Einzelfallprüfung, daß die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer noch das Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtigt, so besteht in aller Regel ein Anspruch auf Erlaubniserteilung.
------------------------------------------------------------------------
Welcher Anspruch auf welche Erlaubniserteilung gemeint ist?
Bleibt ausgeklammert.
-------------------------------------------------------------
Obwohl durch das Scherenschnitturteil und Diversen Folge-Entscheidungen und Beschlüssen längst gerichtlich festgestellt ist und wurde, das Straßenkunst gemeint ist, und dass Straßenkunst kein Gewerbe ist. und somit auch keinem Straßen- verkehrsrechtlichen Vorbehalt der Sondernutzung eingeschränkt werden kann.
zuletzt Deutlich durch…VGH MANNHEIM,
URTEIL VOM 17. 03. 2000
5 S 369/99 (NVWZ-RR 2001, 159
Werde Ich von der Stadt Köln und auch Düsseldorf, immer noch nach dem Motto: …die Kriterium der Sondernutzung “sind bekannt und bewährt” aus der Freiheitsgarantie der Straßenkunst Verband.
Oder die Behörde labert; Das hier nur das Erlaubnisfreie malen bzw. die Kommunikation mit Kunst in einer Fußgängerzone gemeint sei, aber nicht das verkaufen von Bilder, das sei Sondernutzungspflichtiges Gewerbe.
Ich aber, kann in der allögemeinen- noch der Verfassungsrechtsprechung einen Hinweis darauf finden, dass Zwischen Herstellen und Verkaufen der Kunst unterschieden werden darf.
Da die Rechtswidrigkeit. offensichtlich keinen Verwaltungspolitiker noch Düsseldorfer Verwaltungsrichter mehr interessiert.
nur noch rechtswidrig und unzulässig auf den Vorbehalt abgegriffen wird.
…“dass die vermeintliche Kunstfreiheitsgarantie, auch nicht schrankenlos gewährt werden muss.“ oder ganz schlimm, Straßenkunst nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat.
oder das Straßenkunst ohne bedeutung für die Rechtsicherheit allgemein bedeutend sei!
Siehe Volksverhetzung im „Gewerbe-Archiv“ 1981 seite 157/158
brauche ich Hilfe. Gegen den; „Bekannten und bewährten“ dennoch rechtswidrigen Sondernutzungsvorbehalt. formulieren wollen, können zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen.
Günther Rupp
Alias Besucher
Zuletzt bearbeitet: