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Staatsgewalt und Kunstfreiheit

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17. Juli 2007
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An alle politische Denker.
Wenn ein gesetzwidriger Verwaltungsakt, sich erst jetzt als gesetzwidrig herausstellt, die zu beklagende Stadtverwaltung zugibt, dass man für das Grundrecht aus Art.5 Abs.3 GG niemand um Erlaubnis fragen muss, wie Formuliert man dann den immateriellen und materiellen Schaden, der mir durch das Kunstfreiheitsverbot einer Kommune entstanden ist?
Vereitelung des Bilderverkaufen.
indirektes Berufsverbot als Kunstmaler.

Rupp
alias Besucher
 
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AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit

Frag halt einen Anwalt in Deiner Nähe, lieber Besucher...den Sachverhalt wird er schon etwas genauer mit Dir durchgehen müssen, als die schwammige und dürftige Darstellung, die Du für Deine getarnte Rechtsfrage an die "politisch denkenden" hier lieferst.
 
AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit

An alle Antworter und Leser

Die Behördenwillkür ist viel schlimmer. als zur Frage Wie formuliert man Schadensersatz. schwammig Angedeutet war.
Zur Sondernutzung einer Fußgängerzone, für das Kunstvermitteln, gibt es zwei straßenrechtliche Varianten.
Erstens, Die unumgängliche Erlaubnispflicht, auf der Straße Waren und oder Leistungen aller Art überhaupt anbieten zu dürfen.
Zweitens:
Gibt es in Hinsicht Art.5 Abs.3 GG, noch den Rechtsanspruch auf die Erlaubnisfreie straßenrechtliche Kommunikation, an die das Gesetz nicht vorbei kann, und auch gar nicht Vorhat daran vorbei zu kommen.
Da die Gerichte sich nur an die Gesetze halten sollen.
Müssen sie letztendlich zugeben: …das ich für die Nutzung einer der Kommunikation gewidmeten Fußgängerzone keiner kommunal bestimmten Sondernutzungserlaubnis unterliege.
Wohlgemerkt für eine Fußgängerzone keiner. Dass diese straßenrechtliche Freistellung aus einer Erlaubnisnachfrage. nicht vor einer Feuerwehrausfahrt oder mitten einer Straßenkreuzung gelten kann, steht außer Frage.
Da muss die Kunstfreiheit vor den Rechten anderer Straßennutzer eben zurücktreten.
Da die betroffene Stadtverwaltung das aber nicht akzeptieren will, landet die Fragestellung auch noch in Karlsruhe.
Bei der Prüfung meiner Beschwerde stellt die Prüfungskommission fest. Dass es hier Verfassungsrechtlich nichts mehr zu regeln gibt.
Mit der Vordergerichtlichen Feststellung: Dass „Mann“ Für die Kunstkommunikation auf einer der Kommunikation gewidmeten Straße keiner straßen- (Verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis braucht.
War man damit bereits und im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt. die Verfassungsrechtsprechung die Kunstfreiheitsgarantie im (–Mephisto-Urteil-) vorgegeben hat.
In diesem Fall braucht auch nicht mehr weiter darauf eingegangen werden. dass die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt ist.
Karlsruhe 1981.

Rupp du Spinnst doch, eine Nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde ist doch kein Liebesbrief für uneingeschränkte Kunstfreiheit,
erklärt mir die Betroffene Stadtverwaltung
erklärt mir der Ehemalige Verkehrsminister Clement für NRW.
erklärt Mir Der Petitionsausschuss für das Land NRW.
erklärt mir die Gewerkschaft Kunst
erklärt mir der Bundesverband bildender Künstler.
-----------------------------------------------------------
Und da steh ich nun , mit einem verfassungsrechtlichen Freistellungspapier das niemand ernst nehmen will.
Zu allem Überfluss nimmt man mir den Gewerbeschein weg, um mich exemplarisch und spezialpräventiv dafür zu bestrafen, dass ich meine Bilder ohne Gewerbeschein verkaufen wolle.
Ab Hier ist mit zivilem Ungehorsam nichts mehr zu machen. Weil die Amts- und Oberlandesgerichte nicht dagegen einzuwenden haben, und bekomme so gesehen nur noch was auf den Sack.
Erzwingungshaft und Polizeiprügel eingeschlossen.
Diesem kleinen Arschloch werden wir schon zeigen, wo uns die Kunstfreiheitsgarantie egal ist.
Bis ich 1996 auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht aufmerksam werde.
In dem man im Abgriff auf die Straßenkunst den Rechtsanspruch auf Gewerbe- und Erlaubnisfreie Fußgängerzonennutzung für eine Religionsgemeinschaft hervorhebt.
was mich besonders interessiert, Das im Abgriff auf die Straßenkunst, der Erlaubniszwang bereits seit 1971 Mit dem Scherenschnitturteil als Rechtswidrig bekannt ist.
So gesehen, war die Begründung, der Nicht zur Entscheidung angenommen Verfassungsbeschwerde 1981 doch ein Liebesbrief für Die Kunstfreiheit in Fußgängerzonen.
Als Leser wirst’e mir nicht helfen können.
Aber indem Ich versuche es zu erklären, wird mir zumindest Bewusst, wo ich wie vom Wem verarscht worden bin.

Danke für das Lesen.
Rupp
alias Besucher.
 
AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit

Hallo Günter (oder ist dir "Rupp" tatsächlich lieber?),

wenn du doch einen Gewerbeschein hattest, dann verstehe ich nicht, weshalb man ihn dir mit der Begründung abnahm, dass du ohne einen solchen Bilder verkaufen wolltest, das macht keinen rechten Sinn.

Mich würde zudem interessieren, wie andere Straßenkünstler/Straßenverkäufer ihrer Tätigkeit nachgehen. Soweit mir bekannt ist, darf man gegen eine geringe Anmeldegebühr durchaus auf der Straße verkaufen.

Ich denke, dass solche Regelungen - zumindest für die meist ohnehin schon überfüllten Innenstadtbereiche - auch sinnvoll sind, da man sich ansonsten vermutlich seinen Weg mühsam um und durch Straßenstände - gespickt mit Ramsch dubioser Herkunft - erkämpfen müsste.

Wenn ich das halbwegs richtig überblicke, dann müsstest du das Thema umbenennen, es hieße wohl richtiger "Staatsgewalt und Verkaufsfreiheit", denn dein künstlerisches Schaffen ansich wird vermutlich nicht durch die Staatsgewalt behindert und eingeschränkt, sondern lediglich der Verkaufsort/Ausstellungsort deiner Werke.

Ich lasse mich aber gerne berichtigen.

Herzliche Grüße,

Philipp
 
AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit

Hallo PhilippP

Günther oder Rupp ist mir egal.

Straßenstände - gespickt mit Ramsch dubioser Herkunft – werden ja bereits mit der Kontrolle Gewerbe geregelt, und da gibt es formal nur soviel Plätze, dass sich niemand durch Ramschverkäufer gestört sieht, weder die bahnenden Passanten durch die Fußgängerzonen, noch die lauernden Anrainer in den Glaspalästen.
Dafür ist die Gewerbeordnung ordentliches Gesetz.
Ebenfalls über die Gewerbeordnung ist aber auch gesagt, das Art.5 Abs.3 GG. (auch beim Verkaufen) keinem Gesetzlichen Vorbehalt unterliegt.
Denn jetzt ist das verkaufen selbst gemalter Bilder etwas anderes, als das Verkaufen von Bilder als Gewerbe.
Und da macht es schon Sinn mir den Gewerbeschein wegzunehmen. Denn nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, muß kein Gericht mehr prüfen, ob das verkaufen von Kunst dann doch kein Verkaufen als Gewerbe ist.
Dann ist Verkaufen eben nur Verkaufen ohne gewerbeschein.
Das ist auch der juristische Trick, mich aus der Kunstfreiheit zu verdrängen.
Denn das Verkaufen von Bilder ohne Gewerbeschein ist eben Ordnungswidrig.
In dem Fall haben Kölner Amts- und Verwaltungsrichter von Gesetzeswegen nichts dagegen einzuwenden, dass die Behörde mich weil ohne Gewerbeschein exemplarisch und Spezialpräventiv ordnungswidrig machen.
Hast es jetzt Drauf?

fragt Günther
 
AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit

Hallo Günter,

"[...]Denn jetzt ist das verkaufen selbst gemalter Bilder etwas anderes, als das Verkaufen von Bilder als Gewerbe." (Günter)

Gerade diese subtile Unterscheidung (zwischen selbst- und fremdgemacht) wird vermutlich schwer prüfbar und deshalb in der Praxis so nicht umsetzbar sein.

Tut mir echt Leid, aber das mit dem Gewerbeschein verstehe ich nach wie vor nicht. :confused:

Viele Grüße und ein schönes Wochenende,

Philipp
 
AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit

Hallo Philipp.

die subtile Unterscheidung (zwischen Selbst- und oder Fremdgemalte Bilder)
Muss gar nicht geprüft oder Umgesetzt werden. Es ist bereits Gesetz, im besonderem (in meinem Fall) bereits eine Bescheinigung vom Finanzamt und einer Fachhochschule vorliegt.
“…Der Mann Künstler ist. Und so unter Kunstschutz Art.5 Abs.3 GG. fällt.“
…Wegen der Sachnotwendigkeit Kunst an Orten, die der Kommunikation gewidmet sind verkauft werden, fällt das erlaubnisfreie Verkaufen selbstverständlich auch unter den kommunikativen Allgemeingebrauch einer straßenrechtlichen Fußgängerzone.
So der Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) aus Karlsruhe.

Die Stadt Köln wird daraufhin zu einem Vergleich gebeten, denn Straßenkünstler allgemein, Standplätze in Den Fußgängerzonen zur Kommunikation bereitzustellen.

Dazu wird mir im Nachhinein erklärt: Damit sei aber nicht geklärt, dass Bilder verkaufen nun mit oder ohne Gewerbeschein erfolgen darf.
Ich denke, …bekloppte Behörde!? ( ich habe doch einen Gewerbeschein?) und das ist der Moment die Stadtverwaltung mir den Gewerbeschein wegnimmt, wegen angeblicher (Gewerbe-Unmündigkeit) einzieht. um so zu beweisen, dass ich Bilder ohne Gewerbeschein verkaufen wolle.
Siehe Schwachsinnige Veröffentlichengen im –Gewerbe-Archiv 1982 und 1984
Es hat bis 1986 gebraucht das OVG-Münser feststellt: Dass „Mann“ auch keinen Gewerbeschein benötigt, Kunst in Fußgängerzonen kommunizierend verkaufen zu wollen.
Kunst ist kein Gewerbe.
Hilft aber alles nichts, die Stadt Köln beruft sich auf die Rechtskraft der damals festgestellten Ordnungswidrigkeiten-Feststellungen, die nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz niemand mehr revidieren muss.

1986 bin ich Bürger der Stadt Düsseldorf- Und die Verwaltung Düsseldorf, stellt der Kunstfreiheitsgarantie, ihre Eigenen Satzungs-Straßenrechte entgegen.
Hier verblödet man sich dazu, beweisen zu können, dass die Erlaubnisverweigerung. in der Begründung der Verfassungsrechtentscheidung (-1-BvR-183-81-) volle Zustimmung gefunden habe.
Aus diesem Grunde, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in Jeder Art und Weise zu betätigen.
Für „Ort“ wird unausgesprochen die Fußgängerzone manipuliert.
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Erst durch Klartext, das BverwG. Dass die Erlaubnisfreie Kommunikationsrechte für Religions- und Weltanschauliche Infostände in Fußgängerzonen, auf die Erlaubnisfreiheit der Straßenkünstler abgreift. Macht mich darauf aufmerksam, dass der Straßenrechtliche Vorbehalt einer Behörde gegen Die Kunstfreiheit der Straßenkunst seit 1971 dem Scherenschnitt-Urteil Rechtswidrig ist.
jetzt muß ich nur noch versuchen meinen Fuß in den Türspalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zur Straßenkunst zu bekomme, wärend die Behörden Köln und Düsseldorf wieder versuchen die Tür mit formalrechtlichem "Bla bla" zuzudrücken.

Hoffe dass Du das mit dem Gewerbeschein jetzt verstehst!?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende,

Günther
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit

Hallo Besucher,

in der Tat nicht einfach dieser Konflikt. Da scheinen sich beide Seiten festgefahren zu haben.

Wenn ein Streit immer kräftezehrender und hoffnungsloser wird, dann ist es - so meine Meinung - ratsam der Klügere zu sein, die eigenen Kräfte zu verlagern und sich neu zu sammeln.

Es sei denn, der Streit selbst wird zur Lebensaufgabe erkoren, was natürlich bedauerlich wäre.

Viele Grüße,

Philipp
 
AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst gilt verfassungsmäßig verbrieft absolut; aber doch nicht das Recht, ihr örtlich und zeitlich nach Belieben fröhnen zu können!
Das Trompetensoli zur Nachtzeit kann z.B. sehr wohl unterbunden werden.
Wenn Deine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde, tröste Dich: Das gilt für 93% aller solcher Beschwerden. Grundrechtsverletzungen sind generell sehr viel seltener als der Laie gemeinhin denkt. Undf hattest Du den Verwaltungsgerichtsweg voll ausgeschöpft?
 
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