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Die Wiege der EU

Alzii

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2. Dezember 2002
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2.133
ist die vom französischen Außenminister Robert Schuman angeregte und von Jean Monnet initiierte Montanunion.



Montanunion, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
erste supranationale europäische Organisation
mit eigenen Souveränitätsrechten, auf Anregung des damaligen französischen Außenministers Robert Schuman (9. 5. 1950; Schumanplan*) am 18.4.1951 in Paris geschlossener Vertrag zwischen Belgien, der BRD, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden; in Kraft seit dem 10.8.1952. Seit dem l. l. 1973 sind auch Dänemark Großbritannien und Irland Mitglied der Montanunion.

Ziel der M. ist es, die Erzeugung von Kohle und Stahl auszuweiten und durch Steigerung der Produktivität der Montanindustrie zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards in den Mitgliedstaaten beizutragen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Vertrag die M.-Staaten, auf mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs, auf die Erhebung von Zöllen und auf die Diskriminierung von Erzeugern und Verbrauchern von Kohle und Stahl zu verzichten sowie die Freizügigkeit der Bergleute und Metallfacharbeiter zu ermöglichen.

Am 10. 2. 1953 wurde der Gemeinsame Markt der M.-Staaten für Kohle, Eisen und Schrott errichtet, der am l. 5. 1953 auch auf Stahl ausgedehnt wurde. Hoheitsrechte der Einzelstaaten über die Kohle- und Stahlindustrie sind auf die M. übertragen worden. Sie kann
Investitionshilfen gewähren, Ausgleichszahlungen bewilligen. Erzeugungsbeschränkungen und Preise festsetzen und Wettbewerbsbeschränkungen abbauen.

Das wichtigste Organ der M. war bis 1967 die Hohe Behörde, Luxemburg, deren 9 Mitglieder von den Regierungen der M.-Staaten auf 6 Jahre ernannt wurden und an Weisungen nicht gebunden waren. Die Hohe Behörde war mit der Durchführung des Vertrags beauftragt. Am l. 7.1967 wurde sie abgelöst durch die gemeinsame Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Dieser steht ein Beratender Ausschuß zur Seite, der sich aus Vertretern der Unternehmer, der Händler und Verbraucher sowie der Arbeitnehmer zusammensetzt. Weitere Organe sind der Ministerrat sowie der Gerichtshof und die Gemeinsame Versammlung, die 1958 mit den entspr. Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft vereinigt wurden.

Im Ministerrat sind die Regierungen der Vertragsstaaten durch je einen Minister vertreten. Er hat und a. die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit der Europ. Kommission mit der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten übereinstimmt. Der Europäische Gerichtshof kann bei Streitigkeiten unter den Mitgliedstaaten angerufen werden und ist für Klagen gegen Entscheidungen der Europäischen Kommission zuständig.

Das Parlament der Montanunion trug zunächst die Bezeichnung Gemeinsame Versammlung und hatte 78 Mitglieder, die aus den nationalen Parlamenten gewählt wurden.

Seit 1958 ist das Europäische Parlament das gemeinsame parlamentarische Organ für die Montanunion, die EWG und Euratom. Es besteht aus 198 (bis 1972 142) Abgeordneten der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten, kann Anregungen geben und muß in bestimmten Fällen von der Europ. Kommission befragt werden.




*Schuman-Plan,
Plan des französischen Außenministers Robert Schuman zur Zusammenlegung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlproduktion;
Der Schuman-Plan wurde am 18. 4. 1951 in Paris unterzeichnet; auch Montanunion.
 
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Euratom, Abk. für Europäische Atomgemeinschaft,
von den Mitgliedstaaten der Montanunion durch Vertrag vom 25.3.1957 (in Kraft seit 1.1.1958) begründeter gemeinsamer Markt für Kernbrennstoffe und Ausrüstungen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie.

Aufgabe der Gemeinschaft ist die Koordinierung der Kernforschung, der Investitionen und des Strahlenschutzes in der Kernenergiewirtschaft der Mitgliedstaaten. Die Exekutive liegt seit 1967 bei der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommission wird von einem Ausschuß für Wissenschaft und Technik (20 Mitglieder) und einem Wirtschafts- und Sozialausschuß (101 Mitglieder) beraten.
Auch die übrigen Organe (Europäisches Parlament, Ministerrat, Gerichtshof) hat Euratom mit EWG und Montanunion gemeinsam.
 
Europäische Zahlungsunion, Abk. EZU,
European Payment Union, Abk. EPU,
durch internationales Abkommen der dem Europäischen Wirtschaftsrat (OEEC) angehörenden Staaten vom 19. 9. 1950 errichtete Abrechnungsstelle, bei der die aus dem Außenhandelsverkehr der Teilnehmerländer sich ergebenden Salden multilateral in einer gemeinsamen EZU-Währungseinheit (= 1 $) ausgeglichen wurden; Ausgleich der Spitzen durch Gold- oder Dollarzahlungen.

Aufgaben und Ziele der EZU: Förderung der Liberalisierung des multilateralen Warenverkehrs, Rückkehr zur Konvertibilität der Währungen. Ende Dezember 1958 wurde die EZU durch das Europäische Währungsabkommen (EWA) abgelöst.




Europäische Investitionsbank,
Brüssel, 1958 gegr. Bank der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, hat die Aufgabe, die durch die wirtschaftliche Umstellung innerhalb der EWG für zahlreiche Unternehmen notwendig werdenden Anpassungsinvestitionen zu finanzieren; soll gleichzeitig die wirtschaftlich, weniger entwickelten europäischen Gebiete (z. B. Süditalien) mit Krediten versorgen und vor allem dort eingreifen, wo es sich um Vorhaben von europäischem Interesse handelt, die über die finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Staaten hinausgehen.

Das Grundkapital der E. I. beträgt 1 Mrd. Dollar, es ist ähnlich dem Prinzip der Weltbank zu 25% in Gold und 75% in Landeswährung bereitzustellen. Zunächst brauchen nur 25 % der jeweils gezeichneten Summe eingezahlt zu werden.
 
EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Abk. EWG,
von den Mitgliedstaaten der Montanunion (BRD, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg) durch Vertrag vom 25. 3. 1957 (in Kraft seit 1. 1. 1958) begründet.

Aufgabe der EWG ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine erhöhte Stabilität, eine beschleunigte Hebung des Lebensstandards und engere Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Um einen freien Warenverkehr für sämtliche Erzeugnisse der beteiligten Staaten zu ermöglichen, wurde ein stufenweiser Abbau der Zölle vorgenommen, gleichzeitig wurden die mengenmäßigen Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr aufgehoben.

Seit dem 1. 7. 1968 bilden die Mitgliedstaaten eine Zollunion mit einem gemeinsamen Außenzolltarif und einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber anderen Staaten. Weitere Ziele sind die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und die Einführung einer gemeinsamen Agrar-, Verkehrs- und Wettbewerbspolitik.

Nach langwierigen Verhandlungen unterschrieben die Ministerpräsidenten Großbritanniens, Irlands, Dänemarks und Norwegens am 22. 1. 1972 in Brüssel einen Vertrag, der den Eintritt dieser Staaten in die EWG zum 1.1. 1973 vorsieht. Mit den Mitgliedstaaten der EFTA, die nicht der EWG beitreten, wurden am 22. 7. 1972 Freihandelsverträge abgeschlossen, die am 1. 1. 1973 in Kraft treten.

Organe der EWG: Im Ministerrat sind die Regierungen der EWG-Staaten durch je einen Minister vertreten. Die Minister der BRD, Frankreichs und Italiens haben je 4 Stimmen (ab 1973 mit Großbritannien je 10 Stimmen), die Minister Belgiens und der Niederlande je 2 (ab 1973: je 5) Stimmen, (ab 1973 Dänemark, Irland und Norwegen je 3 Stimmen), und der luxemburgische Minister hat 1 Stimme (ab 1973: 2 Stimmen) im Rat, der die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten aufeinander abzustimmen hat.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist das 1967 aus der Fusion der Kommissionen von EWG und Euratom mit der Hohen Behörde der Montanunion hervorgegangene gemeinsame Organ der Europäischen Gemeinschaften; Sitz: Brüssel.

Sie besteht aus 9 (ab 1973: 14) Mitgliedern und hat die Aufgabe, die Durchführung der Vertragsbestimmungen zu überwachen, dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament Vorschläge für wirtschaftliche und soziale Maßnahmen der EWG zu unterbreiten, Berichte über die Wirtschaftslage der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen usw.

Ihr steht ein beratender Wirtschafts- und Sozialausschuß mit 101 (ab 1973: 153) Vertretern aller Gruppen innerhalb der EWG zur Seite.
Das Europäische Parlament (Sitz: Straßburg) ist das gemeinsame parlamentarische Organ für EWG, Montanunion und Euratom.

Es besteht aus 142 (ab 1973: 208) Abgeordneten der nationalen Parlamente (je 36 Deutsche, Franzosen und Italiener, je 14 Belgier und Holländer, 6 Luxemburger; ab 1973 außerdem 36 Engländer und je 10 Iren, Dänen und Norweger). Über Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung des Vertrages entscheidet der Europ. Gerichtshof, der gleichzeitig für Euratom und Montanunion zuständig ist. Die Europäische Investitionsbank (Sitz: Brüssel) soll vor allem die wirtschaftl. zurückgebliebenen Gebiete innerhalb der EWG finanziell unterstützen. - Assoziierte: Griechenland, Türkei, 24 afrik. Staaten.
 
Europäische Freihandelsassoziation,
engl. European Free Trade Association, Abk. EFTA, 1960 erfolgter Zusammenschluß der Länder Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Schweiz, seit 1970 auch Island, zu einer Freihandelszone.

Am 22. 1. 1972 unterschrieben die Ministerpräsidenten Großbritanniens, Dänemarks und Norwegens in Brüssel einen Vertrag, der den Eintritt dieser Staaten in die EWG zum 1. 1. 1973 vorsieht. Die Mitgliedstaaten der EFTA, die nicht der EWG beitreten, unterzeichneten am 22. 7. 1972 mit den alten und neuen Mitgliedern der EWG Freihandelsverträge, die am 1. 1. 1973 in Kraft treten.

Ziele der EFTA: Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit, Vollbeschäftigung, Steigerung der Produktivität, rationelle Ausnützung aller Hilfsquellen, finanzielle Stabilität und Verbesserung des Lebensstandards in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck erfolgt ein stufenweiser Abbau der Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr. Sonderbestimmungen gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fische und Meeresprodukte. Durchführung und Überwachung des Abkommens ist Aufgabe des Rates, in dem jeder Mitgliedstaat mit einer Stimme vertreten ist. Assoziierter Staat: Finnland (seit 1961).
 
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Original geschrieben von OneEye
Rein informatorisch???

Fakten, Fakten, Fakten!

Angesichts der hier umgehenden romantischen Vorstellungen bezüglich der Wiege der EU halte ich ein wenig Aufklärung für durchaus angebracht.


Korrekturen in der Sache sind dabei stets willkommen ...
 
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