ist die vom französischen Außenminister Robert Schuman angeregte und von Jean Monnet initiierte Montanunion.
Montanunion, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
erste supranationale europäische Organisation mit eigenen Souveränitätsrechten, auf Anregung des damaligen französischen Außenministers Robert Schuman (9. 5. 1950; Schumanplan*) am 18.4.1951 in Paris geschlossener Vertrag zwischen Belgien, der BRD, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden; in Kraft seit dem 10.8.1952. Seit dem l. l. 1973 sind auch Dänemark Großbritannien und Irland Mitglied der Montanunion.
Ziel der M. ist es, die Erzeugung von Kohle und Stahl auszuweiten und durch Steigerung der Produktivität der Montanindustrie zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards in den Mitgliedstaaten beizutragen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Vertrag die M.-Staaten, auf mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs, auf die Erhebung von Zöllen und auf die Diskriminierung von Erzeugern und Verbrauchern von Kohle und Stahl zu verzichten sowie die Freizügigkeit der Bergleute und Metallfacharbeiter zu ermöglichen.
Am 10. 2. 1953 wurde der Gemeinsame Markt der M.-Staaten für Kohle, Eisen und Schrott errichtet, der am l. 5. 1953 auch auf Stahl ausgedehnt wurde. Hoheitsrechte der Einzelstaaten über die Kohle- und Stahlindustrie sind auf die M. übertragen worden. Sie kann
Investitionshilfen gewähren, Ausgleichszahlungen bewilligen. Erzeugungsbeschränkungen und Preise festsetzen und Wettbewerbsbeschränkungen abbauen.
Das wichtigste Organ der M. war bis 1967 die Hohe Behörde, Luxemburg, deren 9 Mitglieder von den Regierungen der M.-Staaten auf 6 Jahre ernannt wurden und an Weisungen nicht gebunden waren. Die Hohe Behörde war mit der Durchführung des Vertrags beauftragt. Am l. 7.1967 wurde sie abgelöst durch die gemeinsame Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Dieser steht ein Beratender Ausschuß zur Seite, der sich aus Vertretern der Unternehmer, der Händler und Verbraucher sowie der Arbeitnehmer zusammensetzt. Weitere Organe sind der Ministerrat sowie der Gerichtshof und die Gemeinsame Versammlung, die 1958 mit den entspr. Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft vereinigt wurden.
Im Ministerrat sind die Regierungen der Vertragsstaaten durch je einen Minister vertreten. Er hat und a. die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit der Europ. Kommission mit der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten übereinstimmt. Der Europäische Gerichtshof kann bei Streitigkeiten unter den Mitgliedstaaten angerufen werden und ist für Klagen gegen Entscheidungen der Europäischen Kommission zuständig.
Das Parlament der Montanunion trug zunächst die Bezeichnung Gemeinsame Versammlung und hatte 78 Mitglieder, die aus den nationalen Parlamenten gewählt wurden.
Seit 1958 ist das Europäische Parlament das gemeinsame parlamentarische Organ für die Montanunion, die EWG und Euratom. Es besteht aus 198 (bis 1972 142) Abgeordneten der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten, kann Anregungen geben und muß in bestimmten Fällen von der Europ. Kommission befragt werden.
*Schuman-Plan,
Plan des französischen Außenministers Robert Schuman zur Zusammenlegung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlproduktion;
Der Schuman-Plan wurde am 18. 4. 1951 in Paris unterzeichnet; auch Montanunion.
Montanunion, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
erste supranationale europäische Organisation mit eigenen Souveränitätsrechten, auf Anregung des damaligen französischen Außenministers Robert Schuman (9. 5. 1950; Schumanplan*) am 18.4.1951 in Paris geschlossener Vertrag zwischen Belgien, der BRD, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden; in Kraft seit dem 10.8.1952. Seit dem l. l. 1973 sind auch Dänemark Großbritannien und Irland Mitglied der Montanunion.
Ziel der M. ist es, die Erzeugung von Kohle und Stahl auszuweiten und durch Steigerung der Produktivität der Montanindustrie zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards in den Mitgliedstaaten beizutragen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Vertrag die M.-Staaten, auf mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs, auf die Erhebung von Zöllen und auf die Diskriminierung von Erzeugern und Verbrauchern von Kohle und Stahl zu verzichten sowie die Freizügigkeit der Bergleute und Metallfacharbeiter zu ermöglichen.
Am 10. 2. 1953 wurde der Gemeinsame Markt der M.-Staaten für Kohle, Eisen und Schrott errichtet, der am l. 5. 1953 auch auf Stahl ausgedehnt wurde. Hoheitsrechte der Einzelstaaten über die Kohle- und Stahlindustrie sind auf die M. übertragen worden. Sie kann
Investitionshilfen gewähren, Ausgleichszahlungen bewilligen. Erzeugungsbeschränkungen und Preise festsetzen und Wettbewerbsbeschränkungen abbauen.
Das wichtigste Organ der M. war bis 1967 die Hohe Behörde, Luxemburg, deren 9 Mitglieder von den Regierungen der M.-Staaten auf 6 Jahre ernannt wurden und an Weisungen nicht gebunden waren. Die Hohe Behörde war mit der Durchführung des Vertrags beauftragt. Am l. 7.1967 wurde sie abgelöst durch die gemeinsame Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Dieser steht ein Beratender Ausschuß zur Seite, der sich aus Vertretern der Unternehmer, der Händler und Verbraucher sowie der Arbeitnehmer zusammensetzt. Weitere Organe sind der Ministerrat sowie der Gerichtshof und die Gemeinsame Versammlung, die 1958 mit den entspr. Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft vereinigt wurden.
Im Ministerrat sind die Regierungen der Vertragsstaaten durch je einen Minister vertreten. Er hat und a. die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit der Europ. Kommission mit der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten übereinstimmt. Der Europäische Gerichtshof kann bei Streitigkeiten unter den Mitgliedstaaten angerufen werden und ist für Klagen gegen Entscheidungen der Europäischen Kommission zuständig.
Das Parlament der Montanunion trug zunächst die Bezeichnung Gemeinsame Versammlung und hatte 78 Mitglieder, die aus den nationalen Parlamenten gewählt wurden.
Seit 1958 ist das Europäische Parlament das gemeinsame parlamentarische Organ für die Montanunion, die EWG und Euratom. Es besteht aus 198 (bis 1972 142) Abgeordneten der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten, kann Anregungen geben und muß in bestimmten Fällen von der Europ. Kommission befragt werden.
*Schuman-Plan,
Plan des französischen Außenministers Robert Schuman zur Zusammenlegung der deutschen und französischen Kohle- und Stahlproduktion;
Der Schuman-Plan wurde am 18. 4. 1951 in Paris unterzeichnet; auch Montanunion.